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InvStG – Steuerliche Folgen bei einem Wechsel der Kapitalanlagegesellschaft (KAG): Eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) i. S. d. InvG verwaltet Sondervermögen in Form von Publikumfonds und Spezialfonds. Hinsichtlich eines geschlossenen Spezial-AIF soll die KAG ausgetauscht werden. II. Steuerliche Folgen aufgrund des Wechsels der KAG Nach unserem Verständnis führt der Wechsel einer KAG bei einem Spezial-AIF nicht zu einer Aufdeckung der in dem Spezialfonds vorhandenen stillen Reserven. Ein Wechsel einer Verwaltungsgesellschaft kann auf Anlegerebene nicht zu einer Realisation der stillen Reserven führen, da es sich weder um eine Anteilrückgabe noch bspw. um einen Tausch handelt. Vielmehr wird weiterhin derselbe Vermögensgegenstand aktiviert, bei dem sich lediglich der dahinterstehende Verwalter (und ggfs. der Fondsname) geändert hat. Das Sondervermögen an sich bleibt jedoch unverändert erhalten, so dass – anders als z. B. bei einer Einbringung von Wertpapieren aus dem Depot A (bankeigenes Depot) in einen Fonds – auch kein Tausch vorliegt. Im Gegensatz zur Einbringung werden nämlich nicht einzelne Vermögensgegenstände gegen andere Vermögensgegenstände eingetauscht, sondern sowohl vor als auch nach dem Wechsel der Verwaltungsgesellschaft wird auf Anlegererben derselbe Vermögensgegenstand in der Bilanz ausgewiesen. Von wem dieser Vermögensgegenstand verwaltet wird, ist letztlich unerheblich, denn die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft stellt lediglich einen Austausch des Vertragspartners „Kapitalanlagegesellschaft“ im Investmentvertrag dar. Da Wertpapier-Sondervermögen regelmäßig in der Form der Miteigentumslösung geregelt sind, erfolgt bei einem Wechsel der verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft keine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens. Diese verbleiben vielmehr - verbrieft in den Anteilsscheinen – weiterhin im zivilrechtlichen (Mit-)Eigentum er Anleger des Spezialfonds und bleiben damit von der Übertragung des Verwaltungsrechts auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft unberührt. Auch das wirtschaftliche Eigentum wird nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen, da die Vermögensgegenstände des Sondervermögens der Kapitalanlagegesellschaft wirtschaftlich nicht zuzuordnen sind. Da im Falle der Miteigentümerlösung somit weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen des Sondervermögens auf einen neuen Eigentümer übertragen wird, fehlt es an den Grundvoraussetzungen einer Veräußerung (vgl. Dörschmidt in Haase, Kommentar zum InvStG, § 14 InvStG, Rz. 19ff). Somit kommt es weder auf Ebene des Sondervermögens noch auf Anlegerebene zu einer Gewinnrealisierung. Der Vorgang der Übertragung des Verwaltungsmandates auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft ist somit ein ertragsteuerlich neutraler Vorgang. Hinweis: Eine explizite Stellungnahme der Finanzverwaltung bspw. in Form eines BMF-Schreibens ist uns nicht bekannt. IV. Fragestellung Führt der Wechsel der Kapitalanlagegesellschaft bei einem Spezial-AIF zur Aufdeckung von stillen Reserven auf Ebene des Sondervermögens bzw. auf Anlegerebene? Gibt es zu dieser Rechtsfrage Äußerungen der Finanzverwaltung bzw. eine herrschende Literaturauffassung?
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