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Mein Mandant ist Immobilienmakler und investiert viel Zeit (Vorarbeiten) von der Erstellung von Exposé über Besichtigungen bis hin zu Gesprächen mit Bauträgern und Kunden, bevor es tatsächlich zum Verkauf einer Immobilie kommt. Dabei besteht auch fast immer die Unsicherheit, ob der Kunde den Kauf mit ihm realisiert oder doch mit einem anderen Makler. Die Provision steht tatsächlich erst fest, wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist.Frage: Der Mandant muss nun zur Bilanzierung wechseln, so dass die Frage entsteht, sind in der Eröffnungsbilanz Bestände von in Arbeit befindlichen Aufträgen – Vorleistungen aus 2014, die ggf. in einen Kaufvertrag 2015 münden - zu erfassen oder nicht? Der HGB-Kommentar führt z. B. aus, dass Dienstleistungen durchaus aktivierbar sind, wenn „zumindest in Maßen als Gegenstand zu begreifendes Produkt erzeugt wird“, was hier der Kaufvertrag wäre.
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