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Die A-GmbH weist zum 21.11. das folgende Eigenkapital aus: Gezeichnetes Kapital TEUR 100, Verlustvortrag TEUR 50, Jahresüberschuss TEUR 20. Gesellschafter sind der A (53%), der B (37%) und der C (10%). C möchte seine Anteile (Nennbetrag TEUR 10) verkaufen. Beim Notar kauft die A-GmbH die Anteile als eigene Anteile am 21.11. Der Handelsregisterauszug bestätigt dies auch.Frage 1: Wie erfolgt die Bilanzierung des EK am 31.12., wenn der Kaufpreis der Anteile TEUR 5 betragen hat, also TEUR 5 unter dem Nennwert? Frage 2: Die Eigenkapitalstruktur von oben bleibt gleich, außer dass die A-GmbH zusätzlich noch über eine Sonderrücklage iHv. TEUR 300 gemäß § 6 Abs. 4 URüV (Unternehmensrückgabeverordnung) verfügt. Ändert sich dann etwas an der Bilanzierung der eigenen Anteile? Frage 3: Wie darf diese Rücklage (§ 6 Abs. 4 URüV) verwendet werden? Ab wann dürfte die A-GmbH wieder Gewinne ausschütten, bei der oben beschriebenen EK-Struktur? Wäre es zulässig die Rücklage mit dem Verlustvortrag zu verrechnen und den JÜ auszuschütten?
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