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Mein Mandant, ein Grosshandel für Reinigungsmittel, bekam ein Schreiben von einem Kunden, der lediglich mit Reinigungsmitteln beliefert wird, in dem er aufgefordert wird eine Haftungsfreistellung zu unterschreiben, falls die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht eingehalten werden. Hierbei bezieht sich der Kunde ausdrücklich auf § 1 II, § 13 und § 20 MiLoG i.V.m § 14 AEntG.M. E. tritt eine mögliche Haftung aber nur bei Werkleistungen bzw. Dienstleistungen auf. ( § 14 AEntG ). Ist das richtig? Eine weitere Frage stellt sich bei den weiteren Dienstleistungen: Sind hier sämtliche Dienstleistungen gemeint? Müsste sich mein Mandant eine Haftungsfreistellung nach MiLoG auch von seinem Steuerberater oder seinem Fensterreinigungsunternehmen unterschreiben lassen?
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