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Der Mandant erhielt in 2006 eine Geldschenkung des Vaters von € 200.000,--. Die Schenkung war zweckgebunden zur Anschaffung eines Grundstücks mit Haus. Erbschaftsteuerlich wurde eine mittelbare Grundstücksschenkung erklärt; Bewertung nach damaligem Recht mit € 175.000,--. Die Anschaffungskosten des Grundbesitzes betrugen € 230.000,--. Welche Anschaffungskosten sind für Zwecke der Einkommensteuer zu Grunde zu legen?
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