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Eine GmbH mit Sitz und GF in Deutschland gewährt ihren Führungskräften und Mitarbeitern sog. Ermessens-Boni. Es handelt sich nicht um vertraglich garantierte Boni, sondern um jährlich freiwillig gezahlte Boni. Diese richten sich nach den erreichten Zielen der einzelnen Mitarbeiter im abgelaufenen Geschäftsjahr. Für die Höhe der Boni spielt auch das Ergebnis des Unternehmens eine wichtige Rolle, auch wenn diese nicht in einer mathematischen Formel mit Bezug auf das Ergebnis VJ widerspiegelt.Sind die durch GF und Gesellschafter im Jahr 2015 für das Jahr 2014 festgelegten Boni schon zum 31.12.2014 als Rückstellungen zu berücksichtigen?
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