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Tätigkeit A : Mandant ist Dipl.-Psychologe und erbringt die Leistungen hierfür in einer fremd angemieteten Praxis. Der Mietaufwand hierfür ist unstrittig abziehbar. Tätigkeit B:  Zusätzlich ist der Mandant als Kommunikationstrainer / Coach tätig und erbringt diese Leistungen in seiner Privatwohnung in einem Arbeitszimmer. Zusätzlich ist er für diese Tätigkeit auch oft bei den betroffenen Kunden vor Ort (außerhalb). Er benötigt somit für diese Tätigkeit als Kommunikationstrainer ein Arbeitszimmer, da er die Vorbereitungen dieser Termine, das Coaching der Kunden, die Rechnungslegung, die Aufbewahrung seiner Geschäftsunterlagen usw. nicht in der Praxis erbringen / vorhalten kann. Unabhängig davon wird ein kleiner Teil der Kunden aus dem Coachingbereich (B) auch in den Praxisräumen (A) erbracht. U.E. steht ihm für die Tätigkeit B als Kommunikationstrainer / Coach der maximale Abzugsbetrag für sein Arbeitszimmer von 1.250 EUR zu, da - er für die Coaching-Termine außerhalb kein Arbeitszimmer zur Verfügung hat - er auf das Arbeitszimmer angewiesen ist, da er dort wesentliche Leistungen erbringt, auch wenn es nicht unbedingt den Mittelpunkt für den gesamten Coachingbereich bildet - er aufgrund der Gesamtbetrachtung aller seiner Einkünfte schon einen Raum hat (Praxis) und daher nur der Maximalbetrag greift Laut Finanzamt wurde der Maximalbetrag von 1.250 EUR vorläufig anerkannt, jedoch mit nur 1/3. Dieser Ansatz mit 1/3 begründet sich aufgrund folgender Tätigkeitsbereiche, die das Finanzamt pauschal festgelegt hat: Tätigkeit A - Dipl.-Psychologe Tätigkeit B - Kommunikationstrainer / Coach (im Arbeitszimmer) Tätigkeit C - Kommunikationstrainer / Coach (außerhalb) Nach Rücksprache mit dem Finanzamt, da Tätigkeit B und C das gleiche ist, wurde Verböserung angedroht mit der Begründung, dass normalerweise aufgrund der o.g. Darstellung auch der Maximalbetrag nicht zu gewähren sei, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Grund hierfür wäre, dass in die Praxisräume (A) auch Kunden des Coachingbereiches (B) kommen und somit keine Trennung der Tätigkeiten möglich sei und er ja dann unter diesem Gesichtspunkt das Arbeitszimmer nicht braucht, da er ja die Praxisräume hat. Die Teilung von 1/3 ist laut Finanzamt pauschal erfolgt. Um hier einen höheren Abzug zu erreichen müsste der Mandant aufzeigen / nachweisen, zu welchen Zeiträumen er die jwl. Räume für die jwl. Tätigkeiten nutzt (sozusagen eine Art: Nutzungstagebuch). Unsere Fragen: Ist der Ansatz des Maximalbetrages möglich? Wenn nein, unter welchen Voraussetzungen kann man dies erreichen? Ist das o.g. Nutzungstagebuch rechtens? Wie beurteilen Sie den Sachverhalt und die Aussagen des Finanzamtes?
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