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Mein Mandant nutzt in seinem Einfamilienhaus seit 2006 ein Arbeitszimmer. Das Grundstück steht im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten. Zum 01.01.2013 wurde das Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen entnommen, da es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für betriebliche Zwecke genutzt wird. Mein Mandantn ist Freiberufler und ermittelt seinen Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang sind folgende Fragen aufgetreten:Die betrieblich genutzte Fläche des Arbeitzimmers beträgt 13% der Wohnfläche. Bei Einlage des Grundstücks erfolgte zunächst eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude. Dabei wurde von einem qm-Preis für Grund und Boden i.H.v. 513,00 €/qm ausgegangen. Bei der Berechnung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Fläche des Grund und Bodens wurde die Gartenfläche von der Gesamt-Grundstücksgröße abezogen. Es wurde nur der Anteil an der Grund und Bodenfläche ins BV eingelegt, auf dem das Gebäude steht einschließlich der Zugangsflächen vor dem Haus. Die Gesamtgrundstücksgröße beträgt 500 qm, die Fläche Haus und Zugangsflächen rund 200 qm. Es wurden daher 13% von 200 qm mit einem Wert von 513 €/qm ins BV eingelegt. (13.338,00 Euro). Der Gebäudeanteil wurde mit 13% der auf das Gebäude entfallenden Kosten erfasst. Die Wertermittlung wurde dem Finanzamt mit der ESt-Erklärung 2006 erläutert und im Anlageverzeichnis erfasst und jährlich so fortgeführt. In der ESt-Erklärung 2013 wurde die Entnahme wie folgt erklärt: Bodenrichtwert zum 01.01.2013 700 Euro/qm. Buchwert lt. BV Grund und Boden 13.338,00 EUro, abzgl. die auf die Ehefrau entfallende Hälfte, für die keine stillen Rerserven zu versteuern sind ergibt 6.669,00 Euro. Entnahmewert: 200qm * 700 Eur * 13% *50% = 9.100,00 Euro Zu versteuernder Entnahmegewinn 2.431,00 Euro. Der Gebäudeanteil wurde zum Bw entnommen. Das wurde vom FA so akzeptiert. Das Finanzamt hat nun bei der Berechnung des Entnahmegewinns für den Grund und Boden zunächst die Einlagewerte 2006
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