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Mandant, geb. 1931 ist alleinstehend und hat keine Kinder. Er hat wenig Verwandte. Zwei Häuser weiter leben seine Nichte und deren Tochter, geb. 1971. Anfang 2007 vereinbart er mit Tocher T mündlich, dass sie für ihn haushälterische Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Putzen, zum Arzt fahren) übernimmt. Gedacht war an einen Stundenvergütung von 5,00 €. Es sollte aber keine sofortige Auszahlung erfolgen, sondern später sollte eine Bezahlung in Form einer Wertpapierübertragung oder Immobilienübertragung erfolgen. In der Zeit von Anfang 2008 – Ende 2010 verrichtet H. Zehe diese Tätigkeiten. Ab März 2011 bekommt er Pflegestufe 1 und von nun an übernimmt die Mutter die Wart und Pflege. Am 10. Oktober 2011 dokumentiert man die damalige mündliche Vereinbarung als schriftliche Vereinbarung. U. a. heißt es dort: „ Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass sie zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt Vermögensgüter übertragen erhält. Als Masstab sollte die in Summe aufgebrachte Zeit und eine Stundenvergütung in Höhe von 5,00 € herangezogen werden“ Zwei Wochen später überträgt Herr Zehe sein Einfamilienhaus an H. Zehe mit not. Vertrag. Als Rechtsgrund wird eine unentgeltliche Schenkung genannt, allerdings soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart. Nachfolgend wird dann ausführlich der o. g. Sachverhalt dargestellt, allerdings ohne die Höhe der Stundenvergütung oder den Gesamtwert zahlenmässig zu beziffern. Der Vertragstext vom 10. Oktober 2011 wird dem Notarvertrag als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Grunderwerbssteuer- und Schenkungssteuererklärung wird die Gegenleistung der Heidi Zehe mit 11.655 € erklärt, was einem durchschnittlichen Stundenlohn von 7,32 € entspricht. Die Veranlagungen folgten den Erklärungen. Aber leider wurde der Abteilungsleiter des SchenkungssteuerFA vorstellig: Diese 11.655 € (ggf. abzügl. Werbungskosten) seien sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.3 EStG) im Jahr des Zuflusses (§ 34 II EStG). Um einer angekündigten Kontrollmeldung zuvor zu kommen, erklärte H. Zehe für 2011 Einkünfte in Höhe von 9.092 € nach. Das EinkommensteuerFA änderte den Bescheid 2011 ab, Nachzahlung 2.761 €, zuzüglich 344 € Zinsen. Was kann man gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid tun ? Kommt man mit H 168a EStR, wird das FA ablehnen: Heidi Zehe ist kein Angehörige im Sinne des § 15 AO. H 168a EStR 8. ter Spiegelstrich fußt auf dem BFH-Urteil vom 14.09.99 (IX R 88/95). Es gibt jedoch Abweichungen im Sachverhalt. Anmerkung Ri BFH Fischer FR 1999,1381-1382; Außerdem Sächs. FG v. 12.05.2004, 5 K 671/00 in FG Report 2004,78 Erst jetzt habe ich bemerkt, dass die Hausreinigungsarbeiten mit einer Stundenvergütung von 20 € (siehe Tabelle unten) angesetzt wurden. Hierfür gibt es keine Vertragsgrundlage, jedenfalls keine schriftliche. (Alleine die Nichtberücksichtigung der Hausreinigungsvergütung würde zu erheblich weniger Steuernachzahlung führen) Selbst wenn dann der Wert der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung vom SchenkungssteuerFA hätte niedriger angesetzt werden müssen. Dem SchenkungssteuerFA lag der Vertrag vor und auch die Leistungsübersicht mit Stundenvergütungsangabe. Eine neue Tatsache (§ 173 I Nr. 1 AO) ist dies dann ja nicht. Einkaufen 1 St/ Woche 5 € / St 260 €/Jahr 1 Fahrt zum Arzt /Monat 0,5 St/ Woche 5 € / St 120 €/ Jahr Kochen 3 St/ Woche 5 € / St 780 €/ Jahr Wäsche 1 St/ Woche 5 € / St 260 €/ Jahr Hausreinigung 1 St/ Woche 20 € / St 1.040 €/ Jahr Gesamter Jahresbetrag: 2.460 € 2007 – März 2011: 11.685 €
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