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Berufskleidung

§ 4 Abs. 4 EStG, § 12 Abs.1 EStG, Berufskleidung

Fragestellung

Frau X ist in Deutschland als selbstständige Moderatorin und Eventmanagerin tätig. Hierbei moderiert sie z.B. große Fernsehshows und Gala-Abende. Ebenso geht sie auf Tourneen mit bekannten Bands aus Deutschland. Hierfür benötigt sie entsprechende Kleidung, wie z.B. Abendkleider, Roben, Kostüme, Schuhe, Handtaschen und Schminke etc. Sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig?

Kurzgutachten

Betriebsausgaben

Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern grundsätzlich den Gewinn. Bestimmte Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen betreffen, sind nach § 4 Abs. 5 EStG nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen bzw. vollständig vom Abzug ausgeschlossen. Die Betriebsausgaben sind von den durch die Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlassten Aufwendungen zu trennen gem. § 12 Abs.1 EStG.[1]

 

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Ein Abzug als Betriebsausgaben n. § 4 Abs. 4 EStG) kommt daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFHE 100, 309 = BStBl II 1971, BSTBL Jahr 1971 II Seite 17 = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 583 (L); BFHE 126, 533 = BStBl II 1979, BSTBL Jahr 1979 II Seite 213). Eine solche Abgrenzbarkeit ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht gegeben. Sie kann nicht einmal bei der sog. typischen Berufskleidung (H 12.1 „Kleidung und Schuhe“ EStH 2013) stets angenommen werden; denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um - wie andere Menschen auch - bekleidet zu sein (Tipke, StuW 1979, STUW Jahr 1979 Seite 193 (STUW Jahr 1979 Seite 202)). Daher hat auch der in § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 6 EStG vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassene Abzug der Aufwendungen für typische Berufskleidung nicht nur klarstellenden, sondern zum Teil auch rechtsbegründenden Charakter (vgl. BFHE 129, 153 = BStBl II 1980, BSTBL Jahr 1980 II Seite 73 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 904).[2]

 

Grundsätzlich handelt es sich bei der typischen Berufskleidung um solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (vgl. BFHE 127, 522 = BStBl II 1979, BSTBL Jahr 1979 II Seite 519).

 

Erforderlich für die Annahme typischer Berufskleidung ist allerdings nicht, dass ein anderer Gebrauch, nämlich eine Verwendung als sog. bürgerliche Kleidung, in jedem Fall ausgeschlossen sein muss, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden kann. Der BFH (BFHE 127, 522 = BStBl II 1979, BSTBL Jahr 1979 II Seite 519) hat ausgeführt, dass ausnahmsweise zur typischen Berufskleidung auch Kleidungsstücke gehören können, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist.[3]

 

Derartige Fälle hat der BFH angenommen beim Kellnerfrack, beim Cut eines Empfangschefs, dem schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (BFHE 100, 243 = BStBl II 1971, BSTBL Jahr 1971 II Seite 50), beim schwarzen Anzug eines Kellners (BFHE 127, 522 = BStBl II 1979, BSTBL Jahr 1979 II Seite 519) und eines katholischen Geistlichen (BFH/NV 1990, BFH/NV Jahr 1990 Seite 288), schließlich auch bei der schwarzen Hose eines Kellners (BFH/N 1988, 703). Das letztgenannte Urteil ist allerdings als Einzelfallentscheidung anzusehen (Schmidt-Drenseck, EStG, 9. Aufl., § 9 Anm. 10; vgl. auch Schmidt-Hienicke, EStG, § ESTG § 4 Anm. 99 - Kleidung; Conradi, in: Littmann-Bitz-Meincke, EinkommensteuerR, 15. Aufl., § ESTG § 12 EStG Anm. 54 zum schwarzen Rock einer Kellnerin).

 

Liegt dagegen die Benutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des § ESTG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ebenso wenig als Betriebsausgaben absetzbar, wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFHE 129, 153 = BStBl II 1980, BSTBL Jahr 1980 II Seite 73 = NJW 1980, NJW Jahr 1980 Seite 904 (L), betreffend den Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Restaurants).

 

Fazit

In einem ähnlichen Fall hat der BFH entschieden, dass eine Nachrichtensprecherin, die von Ihr in den Sendungen getragene Kleidung nicht als Werbungskosten abziehen kann (BFH Urteil v. 06.07.1989, BStBl. 1990II S. 49; FG Baden-Württemberg v. 12.11.1990, EFG 1991 S 458).

Auch einer Berufsmusikerin wurde der Abzug der Aufwendungen die festliche Kleidung, die sie bei ihren Auftritten tragen muss, als Betriebsausgabe verwehrt (BFH  v. 18.04.1991 - IV R 13/90 BStBl 1991 II S. 751).

Ihre Mandantin kann daher keinen Betriebsausgabenabzug vornehmen.


[1] Vgl. Wied in Blümich 128. Auflage 2015 Rn. 551

[2] Vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1990 (IV R 65/90) BStBl. 1991 II S. 348

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1990 (IV R 65/90) BStBl. 1991 II S. 348

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