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Übersetzung,Dolmetscher,Großbritannien

Die Steuerpflichtige AA ist Dolmetscherin und Übersetzerin. Sie übersetzt z.B. Gebrauchsanweisungen aus dem Englischen ins Deutsche. Diese Ergebnisse werden von den Auftraggebern veröffentlicht. Des Weiteren wohnt sie Meetings bei, bei denen sie mündlich übersetzt.Frage 1:Kann AA bei der Übersetzungstätigkeit an dt. Unternehmen (Gebrauchsanweisungen) einen ermäßigten Steuersatz von 7 % in Rechnung stellen?Frage 2:Muss AA bei der Dolmetscher-Tätigkeit (auf Meetings/Vorträgen in Deutschland) eine Rechnung mit 19 % USt erstellen?Frage 3: Ort der sonstigen LeistungAA hat ihren Firmensitz in Deutschland und versendet die Übersetzungsergebnisse per E-Mail an Firmen im europäischen Ausland. Muss eine Rechnung an diese Kunden netto mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren gestellt werden? Ihre USt-IdNr. steht ebenso auf der Rechnung.Frage 4:AA fährt nach Großbritannien und dolmetscht dort bei einem Vortrag simultan. Erfolgt auch diese Rechnung netto mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren?
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