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Umweltanalyse,Bodenprobe,revser charge

Unsere in Deutschland ansässige Mandantin erbringt Umweltanalysen. Hierzu werden zur Durchführung erforderliche Materialien dem Kunden zugeschickt (sterile Röhrchen, Erfassungsbogen, Versandkarton zum im Deutschland gelegen Partner-Labor). Der Kunde erwirbt damit das Recht, innerhalb von 36 Monaten die entsprechende Analyse durchzuführen. Er zahlt den Rechnungsbetrag an unsere Mandantin. Sobald der Kunde die Analyse durchführen möchte, schickt er seine Probe direkt ins Labor, bekommt dann einen Analysebericht von unserer Mandantin übermittelt. Die Mandantin zahlt zum Abschluss die Durchführungskosten der Analyse an das Partner-Labor. Fragen – Stimmen unsere Einstufungen?1. B2B in der EU: Die Steuerschuldnerschaft liegt beim Leistungsempfänger, Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren, Ausweis der Rechnung ohne Umsatzsteuer, nicht steuerbare sonstige Leistung nach § 18b UStG.2. B2B in die Schweiz und Drittland = Im Inland nicht steuerbare Leistung, 3. An Privat: Immer mit gesetzlicher Umsatzsteuer 19 % (gilt für EU und Drittland)4. Sonderfall B2B an Rechnungsempfänger in die Schweiz, jedoch werden die Materialien für die Analyse an eine deutsche Lieferanschrift versandt: Lösung wie bei 2, jedoch weil Schweiz betroffen ist, gilt die seit Januar 2018 verschärfte Registrierungspflicht. Fallen diese Umsätze darunter oder nicht? Ergänzungsfrage: Neben den Umweltanalysen werden auch speziell Bodenanalysen angeboten. Weil diese Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, könnte der Leistungsort der Ort des Grundstücks sein. Fallen Bodenanalysen unter diese Norm?Können Sie die Einstufungen so bestätigen? Speziell für Umsätze in die Schweiz: Muss hier was beachtet werden? Laut meinen Recherchen muss vorher abgeprüft werden, wie diese Leistung im Schweizer Mehrwertsteuergesetz eingestuft wird, denn>> bei einer Dienstleistung wie Werbung, Beratung greift die Umsatzsteuerschwellenüberschreitung ab 1.1.2018 nicht, bei einer reinen Arbeitsleistung (ohne Warenlieferung) besteht ab 1.1.2018 die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz ab Übersteigung der weltweiten Grenze ab CHF 100.000 (Jahresumsatz unserer Mandantin Jahr 2018 = ca. TEURO 700) sowie bei einer Grundstücksleistung. Es geht also um die Registrierungspflicht in der Schweiz.
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