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Umsatzsteuer,Ort der Leistungserbringung,Grundstücksmakler

Unternehmer A mit Sitz in Österrreich beauftragt den Makler B mit Sitz in München, für ihn ein Grundstück in Österreich zu veräußern (Vermittlungsauftrag). Der Makler B wiederum beauftragt zur Unterstützung den Makler C in Stuttgart. Nach erfolgreicher Vermittlung rechnet B gegenüber A ab. C rechnet seine Leistung gegenüber B ab. Wie ist die Leistung des C umsatzsteuerrechtlich zu würdigen?
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