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Vermittlung,reverse charge,Unternehmereigenschaft

Eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in London und einer eingetragenen Niederlassung in Frankfurt war für die Beratung bei der Strukturierung einer Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung sowie für die Vermittlung von Investoren von einer deutschen Gesellschaft beauftragt. Weiter wurde vereinbart, dass unabhängig von einer erfolgreichen Finanzierungsvermittlung die englische Gesellschaft eine Provision erhalten soll, sofern das (Bau-)Projekt realisiert wird. Die englische Gesellschaft hat sowohl von London, Australien und Frankfurt aus Leistungen erbracht – so z.B. die Erstellung eines Finanzmodells, Vorbereitung von Vertraulichkeitserklärungen, Präsentationsdokumente und Ansprache von potentiellen Investoren.Es stellt sich die Frage, ob deutsche Umsatzsteuer entsteht bzw. ob diese vermieden werden kann – unter welchen Voraussetzungen?
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