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Umsatzsteuer,Ort der Leistungserbringung,Messeflächen

Sachverhalt:Die B-Unternehmensgruppe nimmt im Oktober 2019 an einer Messe in Frankfurt teil. Die B-GmbH ist Rechnungsadressat und Besteller des Standes. Neben der B-GmbH nehmen ihre drei Tochterunternehmen (T1–T3, jeweils Kapitalgesellschaften) teil. T1 und T2 haben ihren Sitz in Deutschland; T3 ist eine japanische Kapitalgesellschaft.Die B-GmbH hat vier entsprechende Rechnungen für die Mietflächen erhalten (die B-GmbH ist jeweils Rechnungsadressat/die erwähnten Aussteller auf der Fläche werden aber abweichend angegeben: B-GmbH bzw. T1, T2 und T3). Für die deutschen Unternehmen wurde die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen (B-GmbH, T 1 und T2). Bei der Rechnung für T3 entfällt die Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Leistung sei steuerbar am Sitz des Leistungsempfängers (hier: Japan).Frage: Gilt – wie auf der Rechnung angeben – § 3a Abs. 2 UStG im vorliegenden Fall oder wird der Ort dieser sonstigen Leistung durch § 3a Abs. 3 UStG bestimmt (wonach Leistungen u.a. dort ausgeführt werden, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden, wie z.B. Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen)?Es wäre nett, wenn Sie die Ausführungen mit entsprechenden Fundstellen (§§, Richtlinien, Rechtsprechung, Kommentare, Aufsätze, ...) untermauern könnten. 
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