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Güterbeförderung,Frachtführer,Tschechien

Der in Deutschland ansässige Unternehmer (U) beauftragt den deutschen Frachtführer (F) mit dem Transport von Waren von Deutschland nach Tschechien. Frachtführer F beauftragt den tschechischen Unterfrachtführer (S) mit der Beförderung der Waren von D nach CZ. Unser Mandant ist der deutsche Frachtführer F. Fragestellung: Ist folgende Lösung richtig:1. Es handelt sich um eine Besorgungsleistung (§ 3 Abs. 11 UStG). Beide Leistungen werden als Güterbeförderung behandelt.2. Der Leistungsempfänger der Beförderungsleistung des S ist F. Der Ort ist nach § 3a (2) UStG in D (bei Leistungsempfänger F), somit in D steuerbar und steuerpflichtig. F ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b (1) und Abs. 5 S. 1 UStG. 3. Die Beförderungsleistung des F an U wird am Sitzort des Leistungsempfängers U in Deutschland erbracht (§ 3a Abs. 2 UStG), somit in D steuerbar und steuerpflichtig, keine Anwendung § 13b UStG. 
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