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VAT MOSS,VAT VOES,VAT on e-services

Ich möchte Sie bitten, die anhängende Expertise einmal hinsichtlich der Rechnungsausstellung zu prüfen. Es handelt sich hier um einen Drittländer, der in Deutschland und anderen EU-Ländern sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an Privatleute ausführt. Er hat sich in Deutschland für das e-on-vat-service-Verfahren beim BZSt angemeldet und führt hierüber die Steuern in die verschiedenen EU-Länder ab. Die Frage, die sich hier stellt, ist: Wie muss eine Rechnung in diesem Fall geschrieben werden? In der Expertise ist davon die Rede, dass eine USt-Id-Nr. angegeben werden muss. Die hat der Leistende als Drittländer aber nicht. Oder kann er diese ab 1.1.2019 jetzt in Deutschland beantragen, obwohl er hier nicht registriert ist? Expertise-Nr. 2010ESL03S08_55E01-02 (Stand 01.01.2019)Inhaltsverzeichnis 1 Steuertatbestand 2 Rechnungsausstellung Sachverhalt ThemengebietSonstige LeistungHaupt-/NebenleistungDie zu beurteilende sonstige Leistung ist eine eigenständige Leistung.RechtsstandDie Leistung wurde/wird erbracht ab 01.01.2015.LeistungsübersichtDie Leistung besteht in der Erbringung keiner der aufgelisteten Leistungen.Unternehmereigenschaft LeistungserbringerDer Leistungserbringer ist ein Unternehmer.Unternehmereigenschaft LeistungsempfängerDer Leistungsempfänger ist kein Unternehmer.NichtunternehmerDer Leistungsempfänger ist keine juristische Person.Belegenheit LeistungserbringerDer Leistungserbringer betreibt sein Unternehmen oder die Betriebsstätte, von der die Leistung ausgeführt wird, von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus.Ansässigkeit LeistungsempfängerDer Leistungsempfänger hat seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat.Spezifikation der LeistungDie sonstige Leistung besteht in einer Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation.Expertise 1 SteuertatbestandDie Leistung ist grundsätzlich in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist (Art. 58 MwStSystRL). Nach Art. 59a MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten jedoch das Recht, die Leistung in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in dem diese genutzt oder ausgewertet werden. Deutschland hat von diesem Recht Gebrach gemacht. Handelt es sich somit bei der sonstigen Leistung um eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation oder eine Rundfunk-/Fernsehdienstleistung, die im deutschen Inland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung im deutschen Inland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG). Steuerschuldner ist im Falle eines privaten Endabnehmers als Leistungsempfänger, der kein Unternehmer ist, der Leistungserbringer (Art. 193 MwStSystRL). Dieser muss sich in dem Staat, in dem die Leistung steuerbar ist, für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen oder das MOSS-System für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat in Anspruch nehmen, in dem er sich hat registrieren lassen.Der Leistungsempfänger ist aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft nicht zur Inanspruchnahme des Vorsteuervergütungsverfahrens berechtigt. Wird die Leistung dagegen an einen Unternehmer erbracht, der die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, so kann die Steuerschuld auf diesen übergehen (Art. 194 MwStSystRL). Inwieweit in dem jeweiligen Staat eine mit der Regelung in Deutschland vergleichbare Regelung des § 13b Abs. 5 Satz 1 und Satz 6 i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG besteht, muss mit einem steuerlichen Berater vor Ort geklärt werden. Die Inanspruchnahme des Vorsteuervergütungsverfahrens ist auch in diesem Fall ausgeschlossen, da die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.Sonderregelung (Ein-Ort-Registrierung, Multi-Box-Return):Ein im Drittlandsgebiet ansässiger Leistungserbringer, der ausschließlich elektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG, Art. 58 MwStSystRL erbringt, kann sich alternativ zur Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen der Sitz oder Wohnsitz der Leistungsempfängers liegt, in lediglich einem Mitgliedstaat seiner Wahl registrieren lassen. Dort hat er selbsttätig alle getätigten Umsätze innerhalb der EU mit den in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Steuersätzen vierteljährlich zu deklarieren.Mit der Neufassung des Art. 358a Nr. 1 MwStSystRL ist es ab 01.01.2019 für im Drittlandsgebiet ansässige Leistungserbringer auch dann möglich, am MOSS-Verfahren teilzunehmen, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat aus anderen Gründen bereits für Zwecke der Umsatzsteuer registriert sind, da es nunmehr ausschließlich auf die Nichtansässigkeit in der EU ankommt. So war es bis zum 31.12.2018 Unternehmern, die in einem Mitgliedstaat bereits für Zwecke der Umsatzsteuer registriert waren, weder möglich, das MOSS-Verfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige noch das MOSS-Verfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige zu nutzen.Praxistipp: Im Falle des Leistungsbezugs eines Unternehmers für den nichtunternehmerischen Bereich muss der Leistungserbringer hiervon Kenntnis haben und nachweisen können, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Steuerschuld daher auf diesen übergeht. Darüber hinaus muss der steuerliche Berater ebenso von dem Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich Kenntnis bekommen, um den Deklarationspflichten nachkommen zu können. Die Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungsempfängers anzugeben. Sie erhöht die Zahllast gegenüber dem Finanzamt, da der Vorsteuerabzug aufgrund des Bezugs für den nicht unternehmerischen Bereich versagt ist.2 RechnungsausstellungEs gelten die Vorschriften des betreffenden anderen Staates.Befindet sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat, so richten sich die Anforderungen an die Rechnungsausstellung insbesondere nach der EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL:Die Rechnung müsste danach folgende Angaben enthalten:Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Mehrwertsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers, fortlaufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen, Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung, Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist, angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
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