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Umsatzsteuer,Restaurationsleistung,Ort der Leistungserbringung

SachverhaltMandantin W betreibt ein Onboard-Bistro in einem Reisebus. Das Bistro wird angemietet, die Reisen werden nicht von W durchgeführt. Neben Tagestouren werden vom Anbieter auch einwöchige Rundreisen angeboten. Diese starten und enden alle in Deutschland, führen aber zum Teil auch in das europäische Ausland.Da die Leistung weder auf einem Schiff, im Flugzeug noch in einer Eisenbahn erbracht werden, sind grundsätzlich die Umsätze gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG dort steuerbar und steuerpflichtig, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.W rechnet jedoch mit den Reisegästen am Ende der Reise ab, da für jeden Gast ein Zettel geführt wird, auf dem alle gekauften Artikel vermerkt werden.FrageIst ein Bus ggf. einem Zug gleichzustellen?Falls nein:Muss W bei jedem Verkauf auch das Land zuordnen, in welchem sie sich gerade befindet?Kann eine Aufteilung der Umsätze ggf. auch aus Vereinfachungsgründen über den zeitlichen Aufenthalt verteilt werden?Müsste W für jedes europäische Ausland, durch welches die Reise geht, prüfen, ob dort ggf. eine umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gilt, und falls nicht, Umsatzsteuer abführen?
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