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Grundstücksleistung,Produktionsstraße,Reverse Charge,§ 3 a Abs. 2 UStG

Die stpfl. A-GmbH führt für einen inländischen Auftraggeber Rohrleitungs- und Anlagenmontagen auf ausländischen Baustellen aus.Die Arbeiten beziehen sich auf die Errichtung von Produktionsstrassen in der chemischen Industrie, aber auch auf reine Reparaturarbeiten an bereits vorhandenen Anlagen.Die ausländischen Baustellen liegen in Mexiko und Indonesien.A hat den Ort der sonstigen Leistung bzw. Ort der Werkleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1c) UStG bestimmt. Damit liegt der Ort der sonstigen Leistung nicht im Inland. Die Leistung ist nicht steuerbar.Das FA behauptet nach einer Betriebsprüfung, der Ort der sonstigen Leistung bestimme sich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG. Damit wäre der Ort der sonstigen Leistung der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Auftraggeber hat seinen Sitz im Inland. Das FA bemängelt, dass die Rechnungen an diese inländische Adresse ohne Umsatzsteuer versandt wurden, und bittet um Stellungnahme.Frage: Wo liegt der Ort der von der A-GmbH erbrachten sonstigen Leistungen?
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