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§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c UStG),Bauingenieur,feststehende Gebäudestandorte

Ein Mandant betreibt ein Statikbüro. Er wird immer wieder mit statischen Berechnungen für Fassadenbauteile, die an Gebäuden verbaut werden, beauftragt. Die Beauftragung für die statischen Berechnungen erfolgt durch den Fassadenhersteller oder durch den mit der Montage beauftragten Unternehmen.Dazu habe ich folgende Frage:Wie ist der Ort der Leistung zu bestimmen? Handelt es sich um eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück?
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