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Ortsbestimmung,Sonstige Leistung Italien,§ 3 Abs. 3 Nr. 5 UStG

Deutscher Unternehmer erbringt Vortragsleistungen im Sinne von § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG in Italien.Teilnehmer der Vorträge sind sowohl im Inland (Deutschland) ansässige Unternehmer als auch Unternehmer aus den übrigen EU-Ländern sowie Privatpersonen.Bezüglich der Rechnungsschreibung an die Unternehmer sind wir der Meinung, dass die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht, da die Leistung im deutschen Inland steuerbar wäre. Steuerschuldner im anderen Mitgliedstaat wäre dann beim vorliegenden Sachverhalt der im deutschen Inland ansässige Leistungserbringer, der sich im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen muss. Danach müsste in der Rechnung des Leistungserbringers die italienische USt ausgewiesen werden. Ist das korrekt?Die Leistungserbringung an Privatpersonen ist im deutschen Inland steuerbar und steuerpflichtig. Danach erfolgt die Rechnungsstellung mit Ausweis der deutschen USt. Ist das korrekt?
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