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§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG,§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG,Abschn. 3b.1. Abs. 6 UStAE,Leerfahrten und Fahrten zum Betriebshof

Gemäß § 3b UStG liegt der Ort der Beförderungsleistung dort, wo diese bewirkt wird. Im UStAE ist geregelt, dass die Hin- und Rückfahrt zum Betriebshof nicht bei der Aufteilung der in- bzw. ausländischen Streckenanteile zu berücksichtigen ist. Fall: Zustieg Kunde im Inland, Fahrt nach Italien, dann Leerfahrt zurück zum Betriebshof, fünf Tage später Leerfahrt nach Italien, Abholung des Kunden, Rückfahrt ins Inland. Es handelt sich um einen einheitlichen Auftrag. Sind die Leerfahrten von Italien zum Betriebshof und fünf Tage später vom Betriebshof nach Italien in der Aufteilung der Streckenanteile zu berücksichtigen oder komplett umsatzsteuerfrei?
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