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Elektronische Dienstleistung,Lehrvideos/digitaler Fernunterricht,MOSS-Meldung

Mandant = EinzelunternehmerSitz = DeutschlandMandant erbringt elektronische Dienstleistungen.Er erstellt Lehrvideos und stellt diese online.Diese Videos werden über verschiedene Portale zur Verfügung gestellt. Auf diese Portale kann weltweit zugegriffen werden. Die Entgelte aus diesen Portalen bekommt unser Mandant netto ausbezahlt. Das heißt, die Portale behalten die Umsatzsteuer ein und führen diese an die bestimmten Länder ab, womit meines Erachtens von unserer Seite keine Meldungen mehr erstellt werden müssen. Ist das korrekt?Nun will unser Mandant aber diese Zugänge auch selbst verkaufen. Nach meinem Verständnis könnte er sich für die Umsätze aus der EU beim MOSS-Verfahren registrieren. Ist das richtig?Wenn er mit diesen selbst verkauften Zugängen unter 10.000,00 € netto bleibt, kann er dann diese Sonderregelung ab 2019 in Anspruch nehmen? Wenn ja, zählen die Umsätze aus den Portalen zu der Schwellengrenze?
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