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Ein Mandant hat im Jahre 2013 ca. 30 000 € Rentennachzahlung für die Jahre 2010 bis 2013 erhalten. Das Arbeitsamt hat für die Jahre 2010 und 2011 je 5000 Arbeitslosengeld in 2013 von der Rentenversicherung erstattet bekommen und dies auch dem Mandanten bescheinigt. Das Finanzamt hat daraufhin die Bescheide 2010 und 2011 bezüglich der Progressionsberechnungen korrigiert. Durch die hohe Rentennachzahlung ist der Mandant in 2013 trotz der 5tel-Regelung progressionsmäßig hoch belastet und hätte gerne eine Verteilung auf die Jahre 2010 bis 2013 bevorzugt. Gilt hier ausschließlich das Zuflußprinzip? Oder hat er Anspruch auf eine Verteilung der Rentennachzahlung?
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