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Ein Mandant erwirbt ein mit einem EFH bebautes Grundstück am 15.02.2014. Im notariellen Kaufvertrag ist vereinbart, dass die Übergabe und Kaufpreiszahlung zum 01.05.2014 erfolgen, da der Verkäufer sich im notariellen Kaufvertrag verpflichtet hat, noch Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Der Erwerber darf in Abstimmung mit dem Verkäufer schon ab März 2014 das Gebäude nutzen und zieht zum 01.03.2014 um und meldet sich dort ordnungsrechtlich an. Miete muss er vereinbarungsgemäß nicht zahlen, da durch die Bauarbeiten des Verkäufers die Nutzbarkeit eingeschränkt ist. Der Käufer seinerseits nimmt schon werterhöhende Verbesserungen des Kaufobjektes vor und entscheidet sich kurzfristig, die Immobilie wieder zu verkaufen. Der Weiterverkauf erfolgt schließlich am 04.05.2014. Das Finanzamt behauptet nunmehr, der Erwerber hätte mit bedingter Veräußerungsabsicht gekauft, weshalb der Tatbestand des § 23 EStG erfüllt sei und die Ausnahmeregelung der ausschließlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht greife, da es aufgrund des Sachverhaltes kein ernsthaftes Wohnen zwischen Erwerb und Veräußerung gewesen sei. Ist der Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig?
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