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Ein Mandant verkauft im Jahre 2009 ein seinerzeit bereits mehr als 10 Jahre in seinem Eigentum stehendes mit einem EFH bebautes Grundstück gegen 120 Raten a 800 Euro = 96.000 Euro. Der Kaufvertrag enthält die Klausel, dass die vom Käufer gezahlten Raten verfallen und als Nutzungsentschädigung = Miete zählen, wenn der Käufer mit zwei Raten in Rückstand gerät. Dieser Umstand ist jetzt eingetreten. Wenn der Verkäufer den Vertrag aufheben lässt, werden die bisher erhaltenen Zahlungen als Einnahmen aus § 21 EStG steuerpflichtig.Ist die Summe = 60 Raten a 800 Euro = 48.000 Euro im Jahr der Rückabwicklung 2015 in einer Summe zu versteuern oder werden die einzelnen Veranlagungen durch das rückwirkende Ereignis aufgerolt?Steht die für 2009 eingetretene Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer einer Änderung (insoweit) im Wege? Wenn der Verkäufer mit Zustimmung des Käufers den Vertragspartner wechselt, d.h. einen neuen Käufer in das ursprüngliche Vertragsverhältnis eintreten lässt: Bleibt es dann bei der steuerfreien Veräußerung?
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