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Im Kalenderjahr 2013 wurden die Bescheide 2001-2010 aufgrund der Einarbeitung der Bescheide der ges. Feststellung geändert. In den ursprünglichen Bescheiden kam es zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. §233a AO. Die Änderung im Kalenderjahr 2013 erfolgte zu Gunsten des Steuerpflichtigen, Somit kam es zur Korrektur der Zinsberechnung für die entsprechenden Jahre. Laut den Bescheiden ergibt sich immer noch eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die aber geringer geworden ist. Das Finanzamt will nun die erstatteten Zinsen als Erstattungszinsen behandeln und den Einkünften aus Kapitalvermögen unterwerfen. Nach meinem Dafürhalten kommt es durch die Korrektur der Bescheide nur zu einer Korrektur der ursprünglich festgesetzten Nachzahlungszinsen, die wiederum steuerlich nicht relevant sind. Liege ich mit meiner Auffassung richtig?
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