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Der Gesellschafter-Geschäftsführervertrag war wegen Erreichen der Altersgrenze aufzuheben und die Gehaltszahlung wurde beendet. Die Organstellung als Geschäftsführer besteht weiterhin und der GmbH Anteil bleibt unverändert bei über 50%. Es handelt sich um eine Familien GmbH. Es erfolgen Pensionszahlungen aus der Pensionsrückstellung, die die GmbH gebildet hat. Zusätzlich wurde ein Beratervertrag auf selbstständiger Basis geschlossen, weil die Firma die Erfahrung des langjährigen Gesellschafter-Geschäftsführers weiterhin nutzen will und diese Gestaltung in der Literatur empfohlen wurde. Bei dieser Gestaltung soll die zusätzliche Zahlung zur Pension keine vGA der ungekürzten Pension darstellen (wohl auch strittig). Es gibt nun aber Hinweise, dass diese Gestaltung dazu führen kann, dass der GmbH Anteil notwendiges Betriebsvermögen beim Beratungsunternehmen des Gesellschafters wird. Die GmbH ist der einzige Kunde. Die Folgen wären weitreichend. Dier GmbH Anteil müsste dann mit den ursprünglichen Anschaffungskosten in das Beratungsunternehmen eingelegt werden. Wird der Beratervertrag mit der GmbH beendet, muss die Beteiligung mit dem tatsächlichen Wert aus dem BV entnommen werden und der Gesellschafter müsste die gesamten stillen Reserven des GmbH Anteils versteuern. Die zusätzlichen AK im Rahmen des § 17 EStG sind ohne Vorteil, da ein Verkauf nicht beabsichtigt ist. Ist hier tatsächlich von notwendigen Betriebsvermögen auszugehen? Anders als in den diversen BFH Urteilen zu diesem Thema wird hier ja kein neues expandierendes Unternehmen gegründet, das auf die Tätigkeit der GmbH angewiesen ist. Die Beratungstätigkeit wird rückläufig sein und kann nur zeitlich befristet sein. Die GmbH ist ein Produktionsunternehmen und keine Beratungsfirma. Sollte aus Ihrer Sicht doch notwendiges Betriebsvermögen bestehen, sehen Sie noch eine andere Möglichkeit als die Umwandlung der Beratungsfirma in eine Gesellschaft, die Kraft Rechtsform Gewerbebetrieb bleibt?
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