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Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt. Von Letzterer erfolgte kürzlich eine Gewinnausschüttung an die GmbH-Gesellschafterin. Bekanntlich bleiben solche Gewinnausschüttungen nach § 8 b Absatz 1 KStG zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, wobei nach § 8 b Absatz 5 Satz 1 KStG fünf Prozent hiervon als nicht abziehbare Betriebsausgaben im Rahmen der Ermittlung des Einkommens anzusetzen sind. Ist es korrekt, dass unabhängig von der Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung gemäß § 8b KStG im Rahmen der Einkommensermittlung von dem Ausschüttungsbetrag Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Wege des Steuerabzuges zu erheben ist und dieser von der ausschüttenden Gesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist?
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