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Eine Bank finanziert einen Einzelunternehmer durch Darlehen und Kontokorrent. Die Bank gibt eine Kontokorrentkreiterhöhung in zeitlich befristeter Form für 1 Jahr gegen Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde. Die Bank teilt dem Mandanten mit die befristete Abtretung einer Lebensversicherung bis max. 3 Jahre wäre unschädlich auch bei einer Kontokorrentfinanzierung. Ist dies geltende Rechtslage oder ist die zeitlich beschränkte Abtretung auf 1 – 3 Jahre nur bei zweckgebundenen Darlehen die kein Kontokorrent darstellen möglich? Ist die Rechtslage des BMF-Schreibens vom 15.06.2000 BStBl. 2000 Teil I. Seite 1118 immer noch gültig?
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