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Unsere Mandanten haben im Jahr 2010 Verluste aus der Veräußerung von Aktien erwirtschaftet. Eine Bescheinigung der Bank über die festgestellten Verluste lag nicht vor. Diese Verluste wurden zum 31.12.2010 im Bescheid als verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der ab 01.01.2009 anzuwendenden Fassung festgestellt. Im Jahr 2013 hatte mein Mandant Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Wir hatten in der Einkommensteuererklärung 2013 beantragt, diese Gewinne mit den festgestellten Verlusten zum 31.12.2010 zu verrechnen. Das Finanzamt hat dies abgelehnt, mit der Begründung dies aus technischen Gründen nicht möglich ist und das Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG nur noch mit gleichen Verlusten verrechnet werden können und nicht mit welchen gemäß § 23 EStG. Meines Erachatens wurden die Verluste im Jahr 2010 fälschlicherweise vom Finanzamt festgestellt, da eine Verlustbescheinigung der Bank nicht vorlag. Ist es noch möglich die festgestellten Verluste mit den Gewinnen nach § 20 EStG zu verrechnen? Vielen Dank und freundliche Grüße
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