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Bauträger,§ 13b UStG,Bauleistungen

Person A ist als Bauträger tätig (Kauf von Grundstücken, Bebauung, Verkauf), eine Bescheinigung nach § 34c GewO wurde ausgestellt. Die Bebauung erfolgt größtenteils durch A selbst. Einige Leistungen werden jedoch durch andere Unternehmer erbracht (z.B. Einbau Heizung, Dach, Fenster, Elektriker). Mit dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 wurde entschieden, dass Unternehmer, die Leistungen an den Bauträger erbringen, diese Leistungen nicht nach § 13b UStG abrechnen dürfen, sondern dass diese Unternehmen selbst Schuldner der USt sind und somit die Rechnungen mit USt-Ausweis zu schreiben haben. Frage: Wie müssen die Unternehmer ihre Leistungen gegenüber A abrechnen, Verweis auf § 13b UStG oder mit USt-Ausweis in der Rechnung? Spielt es dabei eine Rolle, dass Person A einen großen Anteil am Hausbau selbst erbringt, oder ist das in diesem Zusammenhang irrelevant, da er so oder so als Bauträger tätig ist?
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