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Umsatzsteuer,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Telekommunikationsdienstleistungen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden zum 01.01.2021 die gesetzlichen Regelungen nach § 13b UStG zur Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen geändert. Danach geht die Steuerschuld für Telekommunikationsdienstleistungen auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser Wiederverkäufer ist und seine Wiederverkäufereigenschaft durch eine Bescheinigung gegenüber dem Leistungserbringer anzeigt. Fraglich ist, ob unsere Mandantin (M-GmbH) als Wiederverkäufer für Telekommunikationsdienstleistungen einzustufen und demgemäß die Bescheinigung USt 1 TQ beim Finanzamt anzufordern ist. Die M-GmbH tritt als Vermittler zwischen Telefonanbieter und Händler (= Verkäufer an Endkunden) auf. Kommt es hierbei zwischen dem Anbieter und dem Händler zu einem Vertragsabschluss, erhält die M-GmbH eine Vermittlungsprovision. Ihre Tätigkeit erstreckt sich außerdem auf die Betreuung der Händler (Übernahme der gesamten Außendiensttätigkeiten für den Telefonanbieter). Die M-GmbH ist weder Erwerber noch Verkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen. Sie schließt auch keine Telefonverträge ab. Ihre Tätigkeit umfasst das reine Vermittlungsgeschäft.
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