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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Bescheinigung

Der Baudienstleister E-GmbH hat verschiedene Kunden, u.a. die Z-GmbH. Am 1.10.2020 wird ein Vertrag über die Arbeiten aufgesetzt, es wird vereinbart, dass die Umsatzsteuer in den Rechnungen offen ausgewiesen wird, weil die Z-GmbH ein Bauträger sei. Ein Ausweis nach § 13b UStG habe nicht zu erfolgen. Am 1.3.2021 legt die Z-GmbH eine Bescheinigung des Finanzamts vor: „Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen“ (Datum: 1.3.2021, Gültigkeit ab 1.3.2021). Demnach erbringt die Gesellschaft nachhaltig Bauleistungen nach § 13b Absatz 2 Nr. 4 UStG. Demnach hat die E-GmbH zukünftig alle Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszuweisen und mit dem Hinweis auf § 13b UStG auszustellen. Dies ist für die Zukunft auch in Ordnung. Allerdings möchte die Z-GmbH, dass alle Rechnungen rückwirkend korrigiert werden und ein Ausweis nach § 13b UStG erfolgt. Fragen: Ist das möglich oder muss dies so erfolgen? Welche Rechtsgrundlage gibt es hierzu?
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