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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Eine österreichische GmbH hat in Deutschland ein Grundstück erworben. Die Gesellschaft bezieht von österreichischen und deutschen Unternehmen diverse Leistungen, die ... a) ... unter § 3a III UStG fallen, weil sie i.Z.m. diesem Grundstück stehen, b) ... unter § 3a II UStG fallen, die zwar auch i.Z.m. dem Grundstück stehen, aber gemäß Abschn. 3a.3 UStAE nicht unter § 3 III UStG einzuordnen sind (z.B. Rechts- und Steuerberatung i.Z.m. dem Grundstück). Fraglich ist nun, wie die Rechnungen auszustellen sind. 1) Bei der Variante a) ist m.E. deutsche USt auszuweisen, es sei denn, § 13b UStG sieht eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vor (z.B. Bauleistungen). Liegt ein Bauleistungsfall i.S.d. § 13b UStG vor, ist auf der Rechnung die Nennung einer deutschen Umsatzsteuer-ID-Nummer nicht erforderlich. Stimmen Sie mit dieser Auffassung überein? 2) Bei Variante b) ist fraglich, welches der in § 3a II UStG bezeichnete Ort des Empfängers ist, Österreich oder Deutschland? Deutschland kommt m.E. nur dann in Frage, wenn in Deutschland eine Betriebsstätte besteht. Da in Deutschland nur ein Grundstück gehalten wird, liegt m.E. keine Betriebsstätte gem. § 12 AO bzw. Abschn. 3a.1 III UStAE vor. Die Rechnungsstellung kann daher nur an die österreichische Gesellschaft erfolgen (nicht an eine deutsche Betriebsstätte). Bei deutschen Auftragnehmern ist die Rechnung netto zu fakturieren (Reverse Charge-Verfahren; die deutschen und österreichischen ID-Nummern sind anzugeben). Bei österreichischen Auftragnehmern erfolgt die Rechnungsstellung mit Ausweis österreichischer Umsatzsteuer. Stimmen Sie mit dieser Auffassung überein?
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