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Umsatzsteuer,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Bauleistungen

Die niederländische F-B.V. baut in Baden-Württemberg in eine Halle der D-AG eine Filteranlage ein, welche die Ausmaße eines kleinen Einfamilienhauses hat und dort nicht ohne größeren Aufwand wieder vom Bauwerk getrennt werden kann, was unserer Meinung nach entsprechend Abschnitt 13b.2 Abs. 5 UStAE als Bauleistung zu qualifizieren ist. Unser Mandant Unternehmer M-GmbH steuert den Schaltschrank und die elektrische Installation bei und rechnet gegenüber der F-B.V. ab. Nun stellt sich die Frage, ob es sich bei der Leistung der M-GmbH ebenfalls um eine Bauleistung handelt oder nicht.
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