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Umsatzsteuer,Umkehr der Steuerschuldnerschaft,Haftung

Unser Mandant ist Baudienstleister und hat im Jahr 2017 fälschlicherweise Rechnungen mit Umsatzsteuer (rd. 27 T€ USt) an einen anderen Baudienstleister gestellt. Diese Rechnungen wurden in voller Höhe bezahlt (incl. Umsatzsteuer), die Umsatzsteuer wurde aber fälschlicherweise nicht abgeführt, es wurde ein §-13b-Umsatz gebucht. Buchhalterisch ergab sich deshalb eine Überzahlung. Die Korrektur der ursprünglichen Rechnungen erfolgte erst im Jahr 2020 rückwirkend durch einfachen Brief. Eine Rückzahlung der zu viel geleisteten USt an den Kunden ist bisher nicht erfolgt, da noch andere Rechnungen mit diesem Kunden offen sind. Das Finanzamt erkennt die rückwirkende Rechnungskorrektur nun nicht an und fordert im Rahmen einer BP die komplette Umsatzsteuer von unserem Mandanten. Laut Finanzamt kann die Rechnungskorrektur nur zusammen mit einer Rückzahlung der zu viel gezahlten USt an den Kunden erfolgen. Frage: Ist die rückwirkende Rechnungskorrektur möglich? Wie ist die Überzahlung umsatzsteuerlich zu behandeln?
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