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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Telekommunikationsdienstleistungen

A GmbH (Unternehmerin) bezieht TK-Leistung, die sie selbst verbraucht. Darüber hinaus erbringt sie selbst erstellte/produzierte TK-Leistung an einen anderen Unternehmer (B-GmbH). Ergo ist A-GmbH keine Wiederverkäuferin im Sinne von § 13b UStG, da sie keine bezogene TK-Leistung (nur selbst erstellte) weiterverkauft. B-GmbH verkauft diese von A-GmbH bezogene TK-Leistung vollständig weiter und hat entsprechend eine Bescheinigung als Wiederverkäuferin erhalten, die sie der A-GmbH vorlegt. Frage: Ist die Rechnung für TK-Leistung der A-GmbH an die B-GmbH nach § 13b UStG mit Reverse Charge zu erstellen oder als „normale“ Rechnung mit USt?
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