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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Freistellungsbescheinigung

Unser Mandant hat seine Buchhaltung selbst erstellt. Im Rahmen der Abschlusserstellung wurde Folgendes thematisiert: Er konnte nur seine Freistellung nach § 13b (2) Nr. 4 UStG vom 09.03.2021–08.03.2024 vorlegen sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ab Anfang 2020–Anfang 2023. Seine Rechnungen hat er an seinen Hauptauftraggeber netto geschrieben wegen Umkehr der Steuerschuldnerschaft, und zwar beginnend bereits ab 2018. 1. Frage: Birgt dies nun Risiken in Bezug auf seine Ausgangsleistungen, und wie kann dem begegnet werden (unstreitig Bauleistungen an einen Bauleistenden erbracht), evtl. wenn er für seine Unterlagen die §-13b-Bescheinigung seines Hauptauftraggebers ab 2018 ff. hat? 2. Er hat selber Subunternehmer in Anspruch genommen, und diese haben ebenfalls netto abgerechnet. Hätte hier nicht 15 % Bauabzugsteuer einbehalten werden müssen, sofern keine Bescheinigung nach § 48b EStG (+ § 13b UStG?) vorlag? Falls ja, wäre dies noch heilbar?
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