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Umsatzsteuer,Bauleistung,Steuerschuldnerschaft

Die ungarische Kapitalgesellschaft A hat in Deutschland eine ins Handelsregister eingetragene unselbständige Zweigniederlassung B, die ihre Umsätze und Vorsteuern sowie die Vorsteuern der ungarischen Hauptniederlassung im normalen Voranmeldungsverfahren erklärt. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung zum Konstrukt wurde bereits durchgeführt. A stellt Aufzugskomponenten her und liefert diese an ihre Kunden in Deutschland aus. B kümmert sich nur um die Montage und den Einbau dieser Aufzüge bei den Kunden der A. Sie macht sonst nichts anderes und bedient sich dabei in allen Fällen verschiedener Subunternehmer aus Ungarn, die ihr Rechnungen nach reverse-charge-UStG ausstellen. Sie hat kein eigenes Personal bis auf den geringfügigen entlohnten Geschäftsführer. Wegen der aktuellen Änderungen des UStAE in Abschnitt 3.8 Absatz 1 Satz 1 stellt sich nun die Frage, ob die ungarischen Subunternehmer Montageleistungen im Sinne dieser Vorschrift erbringen oder eher Bauleistungen? B wurde vom deutschen Finanzamt die Bauleistereigenschaft bescheinigt.
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