Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 16 EStG,H 6.4 EStH,R 4.2 Abs. 7 EStR,Erwerb ohne Abbruchabsicht,Sitzverlegung bzw. Betriebsaufgabe

Mein Mandant hatte im Dezember 2015 eine Physiotherapiepraxis in Bad Münder gegründet, die er bis Anfang 2019 in gemieteten Räumen ständig erweitert hat. Er plante, die Physiotherapie auszuweiten und parallel dazu ein Fitnessstudio anzubieten, das sowohl für die Physiotherapie zu nutzen sein sollte, aber gleichzeitig auch für die Öffentlichkeit für den Breitensport im Rahmen einer Mitgliedschaft genutzt werden konnte.Dafür hat er 2017 im Zwangsversteigerungsverfahren im selben Ort einen Gewerbebau, zunächst ohne Grund und Boden, erworben. Für das Grundstück hatte der Vorbesitzer eine Erbpacht zu zahlen. Dieses Gebäude wurde vor Jahren als Baumarkt/Videothek und Getränkehandel genutzt und stand mehrere Jahre leer. Eine Besichtigung des Gebäudes von innen war aufgrund des Zwangsversteigungsverfahrens nicht möglich. Er hatte den Zuschlag am 21.07.2017 erhalten, ohne den tatsächlichen Innenzustand zu kennen. Ende des Jahres 2017 wurde auch der Grund und Boden gekauft.Mein Mandant beabsichtigte bis zum Zuschlag am 21.07.2017, das vorhandene Gebäude zu erhalten und für seine Belange umbauen zu lassen. Eine Kostenschätzung hat er sich bereits am 06.02.2017 erstellen lassen. Ein Umbau hätte ihn ca. 535.000 € gekostet, der geplante Neubau ca. 1.500.000 €, deshalb war er daran interessiert, die Bausubstanz zu nutzen.Erst nach dem Erwerb und der tatsächlichen Inaugenscheinnahme zeigte sich die technische und wirtschaftliche Wertlosigkeit des gesamten Gebäudes. Eine Umbaumaßnahme konnte nicht vorgenommen werden. Dementsprechend musste das Gebäude schnellstmöglich abgerissen werden, um nicht zusätzlich unnötige Kosten zu verursachen (Grundsteuer für bebaute Grundstücke, Versicherungsbeiträge, Feuerschutz etc.)Das Gebäude wurde somit nicht mit Abbruchabsicht erworben. Die Abbruchkosten stellten Betriebsausgaben des Jahres 2017 dar und auf den Restbuchwert des im Zwangsversteigerungsverfahren erworbenen Gebäudes wurde eine AfA für außerordentliche technische und wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen.Das Finanzamt ist dieser Auffassung mit der Veranlagung 2017 gefolgt. Durch ein entsprechendes Anschreiben wurde es über die Details informiert. Allerdings erging der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.Bereits im Jahr 2017 waren Kosten angefallen, die aufgrund der zusätzlichen geplanten umsatzsteuerpflichtigen Leistung zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigten. Es handelte sich dabei um Kosten für den Abriss des alten Baumarktes und den Rückbau der darin befindlichen Heizungsanlage.Für die vorläufige Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge hatte ich dem Finanzamt die Wohn-und-Nutzflächen-qm-Aufteilung der Architekten zur Verfügung gestellt. Die Umsatzsteuerveranlagung für 2017 wurde entsprechend vorgenommen.Im Jahr 2018 sind weitere Planungskosten in Höhe von ca. 24.000 € entstanden, die aufgrund des geplanten Neubaus aktiviert wurden.Aus hauptsächlich privaten Gründen und damit zusammenhängend einer nicht zustande gekommenen Finanzierungszusage der Bank wird dieses Vorhaben vorläufig nicht ausgeführt.Mein Mandant hat einen Großteil des Praxisinventars mit dem Patientenstamm „unter Wert“ in Bad Münder verkauft und wird sich zum 01.07. in Gütersloh mit einer neuen Praxis und einem Teil seines Praxen-Inventars niederlassen. Es handelt sich um eine inhabergeführte Einzelpraxis, die in Bad Münder unter einem anderen Firmennamen geführt wurde als zukünftig in Gütersloh. Der alte Firmenname wird durch den Nachfolger in Bad Münder nicht fortgeführt. Meine Frage besteht darin, ob es sich noch um eine Firmensitzverlegung handelt, wenn ein Großteil des Inventars samt Patientenstamm veräußert wird und die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für den Abriss des Gebäudes und die AfA für außerordentliche technische und wirtschaftliche Abnutzung durch die Nichtrealisierung des Neubaus rückgängig gemacht und den Anschaffungskosten zum Grund und Boden zugerechnet werden. Wie ändert sich der Sachverhalt, wenn das Grundstück auch noch verkauft wird? 
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen