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§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.,§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG,§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG,§ 18 abs. 3 Satz 2 EStG,§ 2 Abs. 1 UStG,§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG,Realteilung einer Gemeinschaftspraxis

Wir betreuen eine Gemeinschaftspraxis, bestehend aus zwei Fachärztinnen als Gründungsgesellschafterinnen mit gleichem Fachgebiet und einem Patientenstamm (wobei die Patientinnen im Laufe der Jahre vertrauensbedingt regelmäßig durch dieselbe Ärztin betreut werden). Die Ärztinnen arbeiten im Rahmen eines GbR-Vertrages zusammen, die KVB-Einnahmen und sämtliche Ausgaben werden über ein gemeinsames Praxiskonto abgewickelt, das Praxisinventar befindet sich im Gesamthandsvermögen. Die Anstellungsverträge mit allen Arzthelferinnen wurde mit der GbR abgeschlossen.Lediglich die unbaren Privateinnahmen werden über zwei separate Bankkonten der Ärztinnen reguliert, dies bereits seit Beginn der Praxistätigkeit und durch bisherige Betriebsprüfung bestätigt.Aus Altersgründen plant eine Gesellschafterin ihr Ausscheiden zum 31.12.2019 und hat dafür bereits eine Nachfolgerin in Aussicht, die den bestehenden KVB-Sitz übernehmen soll. In Anlehnung an ein eigens für die Übernahme erstelltes Verkehrswertgutachten haben sich die Veräußerin und die potenzielle Erwerberin auf einen Kaufpreis in Höhe von Euro 260.000,00 geeinigt.Die künftige Zusammenarbeit zwischen der Erwerberin und der verbleibenden Ärztin ist nun abweichend vom bisherigen Modell im Rahmen einer Praxisgemeinschaft geplant, d.h. eigene Einnahmekonten, Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto für Gehälter, Miete, Rücklagen, evtl. auch Anschaffungen.Ich halte folgende Vorgehensweisen für möglich:– Aufhebungsvereinbarung zum GbR-Vertrag – Übernahme jeweils eines KVB-Sitzes durch jede Ärztin– Teilung des Patientenstammes je nach bisheriger Behandlungspraxis– Beibehaltung des hälftigen Eigentums am Praxisinventar– Veräußerung der entstehenden Einzelpraxis durch die ausscheidende ÄrztinFrage: Können wir hier von einer Realteilung der Gesellschaft ausgehen, wobei die „verbleibende“ Ärztin ihren ehemaligen Geschäftsanteil in Form der Wirtschaftsgüter in eine Einzelpraxis einbringen kann ohne die Gefahr der Aufdeckung von stillen Reserven im Praxiswert (Buchwertfortführung)?Alternative: – Verkauf des Miteigentumsanteils an der Gemeinschaftpraxis durch die ausscheidende Ärztin an ihre Nachfolgerin (in beiden Fällen realisiert die Veräußerin einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn, dies ist nicht zu vermeiden und bereits eingeplant)– Realteilung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens weiterhin bestehenden Gemeinschaftspraxis in zwei Einzelpraxen (Einbringung des jeweiligen Teils des Patientenstamms und Bruchteilseigentum am Praxisinventar) Frage:Können wir in der Folge des Gesellschafterwechsels die Gesellschaft real teilen unter Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven bei der „verbliebenen“ Gesellschafterin und eine Einbringung unter Buchwertfortührung in die neue Einzelpraxis vornehmen?Ich habe erhebliche Zweifel i.S. fehlende Identität der entnommenen Wirtschaftsgüter und der wohl nicht zu vermeidenden Einzelrechtsnachfolge als schädliche Sachverhalte, die eine Buchwertfortführung für die verbleibende Ärztin ausschließen. Gibt es etwaige Gestaltungsalternativen?Zudem bin ich auf eine weitere (umsatz-)steuerliche Problematik gestoßen: Die Mitarbeiter sollen künftig weiterhin flexibel für beide Ärztinnen arbeiten, d.h., die Anstellungsveträge werden weiterhin gemeinsam als „Gemeinschaft“ abgeschlossen unter hälftiger Kostenaufteilung. Frage: Besteht hier die Gefahr einer etwaigen umsatzsteuerpflichtigen Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Ärztinnen, da eben nun keine Gemeinschaftspraxis mehr als einheitlicher Arbeitgeber vorliegt?
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