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Yoga,Unterricht,Fitness

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit als Yogalehrerin als gewerblich eingestuft, eine Begründung wurde nicht gegeben.Die Mandantin gibt Yogakurse in Räumen, die sie für die Dauer des Kurses jeweils anmietet. Darüber hinaus veranstaltet sie Wochenendyogakurse und Workshops mit Übernachtung, die Teilnehmer zahlen die Kosten für die Übernachtung und Verpflegung selber direkt an das Hotel bei eigener Anreise. Zusätzlich bietet sie Reisen nach Bali mit Yogakursen, aber auch Ausflügen an; die Flüge zahlen die Teilnehmer selbst. In dem Angebotsflyer weist sie darauf hin, dass sie keine Reiseveranstalterin ist, sondern als Seminaranbieterin auftritt. Sie ist lediglich behilflich bei der Zimmerreservierung und Organisation. Sie sammelt die Kosten für Unterkünfte, Taxi, Ausflugsziele, Verpflegung etc. lediglich ein und leitet sie weiter. Neben der Tätigkeit als Yogalehrerin, die sie immer ohne Hilfskräfte persönlich durchführt, hat sie auch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, z.B. Verkauf von Kosmetika, aber auch freiberufliche Einkünfte als Übersetzerin. Die Frage lautet: Sind die ausgeübten Tätigkeiten als gewerblich oder freiberuflich anzusehen? Ihre Fähigkeiten hat sie in vielen Jahren durch eine praktische Ausbildung erworben.
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