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Mietereinbau,Erhaltungsaufwand

Meine Mandantin, eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, hat neue Räume angemietet.Sie hat auf eigene Kosten in den Räumen den Bodenbelag erneuert und die Wände tapeziert.Der bei Mietbeginn vorhandene Bodenbelag (Steinboden und Parkett) war grundsätzlich noch in Ordnung.Meine Mandantin hat aber auf den Steinboden einen PVC-Boden gelegt, um einen modischeren und repräsentativeren Gesamteindruck der Praxis zu erreichen. Außerdem musste der Parkettboden mit einer für die Anforderungen für Arztpraxen speziellen Lasur neu lasiert werden. Außerdem wurden die Räume von meiner Mandantin gestrichen bzw. tapeziert, um einen einheitlichen Gesamteindruck zu erhalten. Diese Kosten hat meine Mandantin selbst getragen. Der Vermieter war nicht zur Übernahme der Kosten bereit, da diese nicht in seinem Interesse lagen. Der Mietvertrag wurde über zehn Jahre abgeschlossen, eine Herausgabe der vom Mieter vorgenommenen Maßnahme wurde nicht vereinbart, zumal es klar ist, dass nach Ablauf der Mietdauer auch der neue Boden verbraucht ist. Meine Mandantin ist laut Mietvertrag nicht dazu verpflichtet, die Räume nach Ablauf der Mietdauer zu renovieren, sondern diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Die Finanzverwaltung geht nun davon aus, dass es sich um einen Mieterzuschuss handelt, obwohl es hierzu keine vertragliche Vereinbarung gibt und dies auch tatsächlich nicht vereinbart wurde. Wie sind die von meiner Mandantin getragenen Aufwendungen steuerlich einzuordnen?
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