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§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.,§ 3 Nr. 26 EStG,§ 3 Nr. 26 Buchstabe a EStG,Steuerfreiheit einer nebenberuflichen Betätigung

Mandant A ist als Rechtsanwalt an einer Anwalts-Sozietät beteiligt. Im Jahr 2017 erhielt er einen Gewinnanteil aus der Sozietät von € 300.000,00. Zusätzlich hat A im Jahr 2017 in Fachzeitschriften Publikationen veröffentlicht und dafür ein Honorar von € 302,00 erzielt.In der Steuererklärung wurde das Honorar als nebenberufliche Lehrtätigkeit erklärt und nach § 3 Nr. 26 EStG von der Steuer freigestellt.Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um eine weitere selbstständige Tätigkeit handelt, und hat diese der Steuerpflicht unterworfen.Frage: Wer hat Recht?
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