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Einkommensteuer,Chirurgie und Klinikbetrieb,Gemischte Tätigkeit

Mandant A ist plastischer Chirurg und Freiberufler. Er betreibt eine Praxis für plastische Chirurgie. Er hat keine weiteren Ärzte angestellt und handelt im vollem Umfang eigenverantwortlich. Nun hat Mandant A ein neues Gebäude angemietet und vollumfänglich umgebaut. In dem neuen Gebäude befinden sich OP-Räume und Schlafräume. Den Patienten werden bei einer OP für maximal ein bis zwei Tage vollumfänglich versorgt. Es werden für den Betrieb der Klinik keine weiteren Ärzte angestellt.Die Räumlichkeiten des Mandanten A erfüllen alle Voraussetzungen einer Klinik. Nun stellt sich die Frage, ob bei der Stadt L. eine Konzession beantragt wird für den Betrieb einer Klinik, wobei nach wie vor eigenverantwortlich der Mandant A die Praxis betreibt.Frage: Liegt durch das Betreiben der Klinik ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor – zwei selbständige Betriebe Praxis und gewerbliche Klinik oder eine einheitliche freiberufliche Tätigkeit?
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