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§ 6 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 EStG,Gewinnvorab-Modell

Y soll in die Praxis aufgenommen werden, ohne dass es bei X zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommt.Dies wird dadurch erreicht, dass der bisherige Einzelpraxisinhaber einen Partner aufnimmt, der an den bisherigen Praxisinhaber keine Leistung in Geld erbringt, aber einem Gewinnvorab des Aufnehmenden zustimmt, so dass hierdurch der finanzielle Ausgleich geleistet wird.Vorteil ist sicherlich, dass der einsteigende Partner keine Anteilsfinanzierung vornehmen muss, sondern den Kaufpreis aus seinen künftigen beruflichen Einnahmen „in Raten" erbringen kann. Im Gegenzug muss der aufnehmende Gesellschafter auch nicht sofort den „Kaufpreis" versteuern. Dementsprechend wurde für die ersten vier Jahre eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Gewinnverteilung vorgesehen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unterstellt wird, dass der Gewinn der neuen Berufsausübungsgemeinschaft auf dem bisherigen Niveau verbleibt. Insgesamt wird X 50 % über vier Jahre Mehrgewinn zugewiesen (20 % plus 15 % plus 10 % plus 5 %). DieserWert entspricht im Wesentlichen dem derzeitigen Praxiswert. Des Weiteren wurde geregelt, dass die Abfindungszahlungen in den ersten vier Jahren an die „sukzessive Kaufpreiszahlung“ angepasst werden.Steuerlich kann dieser Vorgang zu Buchwerten erfolgen, so dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden, die zu Steuerzahlungen führen würden. Dies setzt voraus, dass sämtliche Vermögensgegenstände in die GbR eingebracht werden und die Praxisräumlichkeiten der Berufsausübungsgemeinschaft zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Praxisräumlichkeiten stellen dann so genanntes steuerliches Sonderbetriebsvermögen dar.Zu beachten in diesem Zusammenhang ist, dass das Steuerrecht in § 6 Abs. 3 EStG eine Sperrfrist von fünf Jahren vorsieht, in der die Anteile nicht veräußert oder aufgegeben werden dürfen und auch die Praxisräume weiterhin zur Nutzung überlassen werden müssen. Ansonsten werden rückwirkend die stillen Reserven aufgedeckt.Die Praxisräumlichkeiten stellen derzeit schon steuerliches Betriebsvermögen dar, diese Betriebsvermögenseigenschaft wird im Rahmen des steuerlichen Sonderbetriebsvermögens fortgesetzt.Im Falle des Ausscheidens von X, auch nach der vorgenannten Fünfjahresfrist, sind damit die eingetretenen stillen Reserven aus den Praxisräumlichkeiten zu versteuern. Nach herrschender Meinung wird das vorgenannte Modell nicht über § 24 UmwStG, sondern über § 6 Abs. 3 EStG (unentgeltliche Übertragung) abgewickelt. Um eine Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz handelt es sich gleichwohl nicht, weil der neue Partner einen Gewinnmalus erhält. Positiv formuliert erhält der bisherige Einzelpraxisinhaber einen Ausgleich in Gestalt höherer Ergebnisanteile. Darin wird nach herrschender Meinung weder ein Veräußerungsgewinn beim Übertragenden gesehen, noch liegen bei dem Hinzutretenden Anschaffungskosten vor. Nach § 6 Abs. 3 EStG muss damit auch keine Schlussbilanz erstellt werden, was bedeutet, dass die Altforderungen der Einzelpraxis erst mit dem Zufluss zu versteuern sind.Es handelt sich hierbei um eine Arztpraxis. Ist da die Rechtsauffassung so korrekt?
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