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§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG,§ 4 Abs. 4 EStG,§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG,BMF-Schreiben vom 06.11.2017 (BStBl. I S. 1320),Arbeitszimmer bei Bruchteilseigentum

Unsere Mandantin ist selbständige Berufsbetreuerin im Sinne des § 18 EStG. Für die allg. Bürotätigkeiten nutzt unsere Mandantin ein häusliches Arbeitszimmer (Privatvermögen).Die Kosten wurden im Rahmen einer Kosteneinlage in der Gewinnermittlung der Berufsbetreuerin steuerlich geltend gemacht.Das Haus gehört den Eheleuten im Bruchteilseigentum (50/50). Die laufenden Kosten für das Haus (Gas, Strom, Grundsteuer, Versicherung etc.) hat der Ehemann getragen. Unsere Mandantin hat neben der Abschreibung für das gesamte Haus auch die Verbrauchskosten, die anteilig für das Arbeitszimmer angefallen sind, steuerlich geltend gemacht. Wirtschaftlich getragen hat die Kosten allerdings der Ehemann. Eine Vereinbarung unter den Eheleuten bezüglich der Nutzung des Arbeitszimmers liegt nicht vor.Im Rahmen der Prüfung will das Finanzamt nunmehr die Kosten für das Arbeitszimmer nicht anerkennen. Inwiefern sind diese Kosten trotzdem bei unserem Mandanten berücksichtigungsfähig?Wie verhält es sich mit der Gebäudeabschreibung?
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