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§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG,§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.,§§ 16 Abs. 4,34 Abs. 1 oder 3 EStG,Neuaufnahme von Mitunternehmern und späteres Ausscheiden gegen Abfindung

Die seit 2001 bestehende Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten mit den Gesellschaftern A, B, C und D wird zum 31.05.2019 aufgelöst. Die Mitgesellschafter C und D waren in der Vergangenheit nicht an den immateriellen und materiellen Werten beteiligt. Sie erhalten keine Abfindung.Zum 01.06.2019 wollen die Zahnärzte A und B mit den bisher angestellten Zahnärzten E, F und G eine neue Berufsausübungsgemeinschaft gründen. In dieser neuen Berufsausübungsgemeinschaft sind die Zahnärzte C und D als angestellte Zahnärzte tätig.Die Zahnärzte A und B sind Alleineigentümer der immateriellen und materiellen Werte des Betriebsvermögens wie auch der Immobilie, in der auch unter anderem die Praxis ansässig ist.Die Zahnärzte E, F und G sollen zunächst mit einem kleinen Anteil beteiligt werden von je 5 % und sollen hierfür jeweils ca. 200.000,00 EUR bezahlen. Unseres Erachtens haben die Zahnärzte A und B – jeweils die stillen Reserven des Betriebsvermögens (immaterielle und materielle Werte) aufzudecken und bringen diese in die neue Berufsausübungsgemeinschaft ein; – da die Gesellschafter A und B weiterhin beruflich in der (gleichen) Praxis tätig sind, kommt eine tarifbegünstige Besteuerung des Veräußerungsgewinnes nicht in Betracht.Bezüglich der Bewertung und Finanzierung der Beteiligung an der (neuen) Berufsausübungsgemeinschaft herrscht noch Uneinigkeit.Unseres Erachtens gibt es alternativ folgende Möglichkeiten:1. Die Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft einigen sich auf den heutigen Praxiswert und zahlen heute nichts für den Eintritt in die Berufsausübungsgemeinschaft.2. Über eine Gewinnabrede wird den Beteiligten A und B ein Mindestgewinn von 900.000,00 EUR zugesichert, der Restgewinn unter den verbleibenden Gesellschaftern aufgeteilt.3. Nach Ablauf von fünf Jahren übernehmen die neuen Gesellschafter die komplette Berufsausübungsgemeinschaft zu dem unter 1. genannten und vereinbarten Wert der Praxis und die Gesellschafter A und B scheiden aus.Der dann entstehende Veräußerungsgewinn wird tarifbegünstigt besteuert.Gibt es die Möglichkeit, dass die Gesellschafter A und B bei Gründung der (neuen) Berufsausübungsgemeinschaft ihren Restanteil von 85 % für die immateriellen und materiellen Werte zu Buchwerten in die neue Berufsausübungsgemeinschaft einbringen? Die Immobilie soll weiterhin im alleinigen Eigentum der Gesellschafter A und B verbleiben.Ist es möglich, dass durch den stufenweise Einstieg der Neugesellschafter und die oben dargestellte Gewinnabrede die Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf den Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens verschoben wird?
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