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§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG,§§ 705 ff. BGB,Eintritt in eine Kostengemeinschaft

Ich beziehe mich auf meine Anfrage vom 19.06.2018 (Anfrage Nr. 37369) und ergänze diese.Die als Partnerschaftsgesellschaft geführte Gemeinschaftspraxis wurde zum 01.07.2018 wie folgt geändert:Die bisher in der Gemeinschaftspraxis tätigen Ärzte haben seit dem 01.07.2018 ihre jeweiligen Einzelpraxen eröffnet und den jeweiligen Patientenstamm zum Buchwert (Realteilung) mit übernommen. Das Sachanlagevermögen und das Fachpersonal sowie der Mietvertrag für die Praxisräume sind in der Partnerschaftsgesellschaft (Kostengemeinschaft) verblieben. Für die anfallenden Gesamtkosten zahlen die jeweiligen Arztpraxen einen monatlich festen Kostenbeitrag, der insoweit als Betriebsausgabe in der jeweiligen Einzelpraxis Berücksichtigung findet.Nunmehr ist geplant, einen weiteren Facharzt in die Räumlichkeiten mit aufzunehmen. Dieser Arzt soll in den bestehenden Räumen neben den bisherigen beiden Fachärzten seine Tätigkeit in einer eigenständigen Einzelpraxis ausüben.Der neue Facharzt soll sich darüber hinaus an der Kostengemeinschaft beteiligen und insoweit, wie die bisherigen Beteiligten, zum Ausgleich der Kosten der Kostengemeinschaft einen monatlichen Beitrag leisten.Nun stellt sich die Frage, ob a) durch die Aufnahme des neuen Beteiligten an der Kostengemeinschaft stille Reserven in den Sachanlagegütern der Kostengemeinschaft aufzudecken sindundb) die Gefahr besteht, dass stille Reserven, die sich im jeweiligen Patientenstamm der beiden bestehenden Einzelpraxen befinden, aufzudecken sind.
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